SATZUNG

Landesverband der Campingwirtschaft in Hessen e.V. (VCH)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen
Verband der Campingwirtschaft in Hessen e. V. (VCH)“
  1. Der Verein wird unter der VR Nr. 1236 beim Amtsgericht in Fritzlar geführt.
  2. Sitz des Vereines ist D-34593 Knüllwald-Remsfeld, Hauptstraße 34
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, den Zusammenschluss der Campingwirtschaft, sowie das Campingwesen insgesamt in Hessen zu fördern. Er vertritt die Interessen der Campingwirtschaft gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen, berät und betreut die Mitglieder in Fragen, die im Zusammenhang mit der Führung einer Campingeinrichtung auftreten und unterstützt den gegenseitigen Erfahrungsaustausch durch touristische Informationen. Er informiert seine Mitglieder über alle Angelegenheiten auf dem Gebiet des Campingwesens und setzt sich für dessen Förderung ein.
  2. Der Verein soll mit zweckdienlichen Marketingmaßnahmen die Campingwirtschaft in Hessen weiterentwickeln.
  3. Der Verein verfolgt sowohl ideelle, als auch wirtschaftliche Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sowie Personengesellschaften (OHG,KG, GbR), die als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eine Camping-Einrichtung betreibt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Vereinszwecke einzusetzen.3. Bei Verlust der Unternehmereigenschaft wird ein ordentliches Mitglied als außerordentliches Mitglied weitergeführt, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf.4. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.5. Durch Vorstandsbeschluss können auch andere Personen, Vereine oder Verbände als fördernde- oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.6. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. mit der Auflösung der juristischen Person oder der Gesellschaft
c) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.d) durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 4 Sonstige Mitgliedschaft

  1. Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung eine solche Person gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben hat.
  2. Zum Ehrenvorsitzenden kann der Vorsitzende/Stellvertretende Vorsitzende von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er steht dem Vorstand mit beratender Stimme zur Verfügung.
  3. Der Verband kann Mitglied im Bundesverband der Campingplatzwirtschaft, sowie in anderen touristischen Fachverbänden oder Vereinigungen werden.

§ 5 Organe

Die Organe sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand diese mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
    • Die Mitgliederversammlungen sind mindestens sechs Wochen vor dem Ter min der nächsten Mitgliederversammlung anzukündigen.
    • Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 10 und 11 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Schriftliche Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des Vereins zuzustellen.
    • Initiativanträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Sie müssen aber von mindestens 10 % der Anwesenden unterstützt werden.
  3. Die Protokollführung wird vom jeweiligen Geschäftsführer des Vereines vorgenommen. Im Verhinderungsfall wird vom Vorstand ein Protokollführer bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten.
    • Jahresbericht
    • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, sowie Entlastung des Vorstandes.
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Soweit erforderlich:
    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 7 Beisitzern. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Vertretung kann persönlich, oder durch gegenseitige schriftliche Vollmacht erfolgen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand durch Vorstandsbeschluss ein Ersatzvorstandsmitglied, das bis zur Restamtszeit dem Vorstand angehört.
  3. Der Vorstand arbeitet in der Regel ehrenamtlich. Für einzelne Vorstandsmitglieder kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
  4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen oder mehrere Stellvertreter berufen. Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall der/ein Stellvertreter, nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse auch durch schriftliche oder telefonische Zustimmung aller Vorstandsmitglieder fassen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, im Falle der schriftlichen oder telefonischen Abstimmung von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 10. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzberatung des Vorstandes, einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

§ 10 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 zwei Drittel der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland e.V.(BVCD), 10589 Berlin, VR: 22164 beim Amtsgericht Charlottenburg, zu. Dieser muss das Vermögen zweckgebunden, wie in § 2 Abs. 1 der Satzung aufgeführt, verwenden.
  3. Eigentumsrechte oder Verfügungsrechte einzelner Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen wurde.
  2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
VCH GeschäftstelleHauptstraße 34D-34593 Knüllwald-Remsfeld,Datum : 12. November 2014
  1. Vorsitzender, Ernst Rudolf Müller
  2. Protokollführer, Reinhold Becker
Hinweis: Der „Landesverband der Campingplatzunternehmer in Hessen e. V. wurde ursprünglich am 10.05.1994 unter der VR Nr. 236 beim Amtsgericht Homberg/Efze eingetragen.
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